Heute im Amtsgericht Offenburg: einziges Beweismittel gegen den Angeklagten ist eine von der Polizei nachts abgenommene Blutprobe, welche Betäubungsmittelrückstände enthielt. Angeordnet hatte die Blutprobe ein Staatsanwalt, da ein Richter nachts nicht erreichbar war. Blutentnahme – wie auch Wohnungsdurchsuchung und Verhaftung – sind nur aufgrund richterliche Anordnung zulässig (Richtervorbehalt) ! Weiss eigentlich jeder, wird aber im Alltag zumindest in den ersten beiden Fällen regelmäßig von der Polizei ignoriert und/oder umgangen .
Nach sorgfältigem Aktenstudium hatte ich festgestellt, dass zwar der Sachverhalt, der der Probenentnahme zugrundelag, dokumentiert war, nicht aber die Voraussetzungen für „Gefahr im Verzug“. Mit diesem k.o. – Argument werden in Deutschland täglich hunderte von Wohnungsdurchsuchungen und Blutentnahmen ohne richterlichen Beschluss gerechtfertigt, ohne dass sich die Betroffenen wehren. Das ermutigt aber die Ermittlungsbehörden nur, schlampig zu arbeiten und das wiederum nutzt dem Angeklagten, wenn man diese Fehler findet.
Keine Darlegung von „Gefahr in Verzug“ = Freispruch ( zumindest hier und heute beim Amtsgericht Offenburg) – Den Mandanten freut’s und mich natürlich auch.

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