Statt Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes nach § 29 a BtMG lediglich Verwarnung mit Strafvorbehalt für einen Patienten mit Erlaubnis, aber (illegalem) Anbau – Im Augenblick noch das bestmöglichste Ergebnis, wenn der rechtfertigenden Notstand nach §34 StGB nicht mehr möglich ist.

Der BGH hat im Juni 2016 der bis dahin geltenden Rechtsprechung nach § 34 StGB einen Riegel vorgeschoben :

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/15/1-613-15.php…

Viele Richter und Staatsanwälte kennen diese Entscheidung noch nicht, so dass unter bestimmten Voraussetzungen immer noch auf Freispruch in verteidigt werden kann. Dies ist jedoch in nur noch wenigen Fällen möglich und so ist statt einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis natürlich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt das deutlich bessere Ergebnis…

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