Problematische Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht es in Fahrerlaubnisangelegenheiten:

Ein Cannabiskonsum von zwei bis dreimal pro Woche ohne jeglichen Verkehrsbezug reicht aus, um die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Übertragen auf auf Konsumenten von Alkohol bedeutet dies, dass das Feierabendbier an drei Tagen in der Woche zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann, ohne dass man unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben muss. Ich vertrete die Ansicht, dass diese Rechtsprechung einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz darstellt.

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© 2016 Rechtsanwalt Sebastian Glathe