Weil mein Mandant in einer polizeilichen Vernehmung vor drei Jahren eingeräumt hatte, vor 8-9 Jahren regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben, hat das zuständige Landratsamt wegen Ungeeignetheit wegen Ungeeignetheit entzogen, obwohl mein Mandant nachweislich seit drei Jahren überhaupt keine Betäubungsmittel und auch keinen Alkohol konsumiert. Zu keinem Zeitpunkt konnte mein Mandant nachgewiesen werden, dass er unter Betäubungsmitteleinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hätte. Um seine Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, hat mein Mandant ein fachärztliches Gutachten erstellt. Der Facharzt führte aus, dass es zu einem früheren Zeitpunkt diesen regelmäßigen Konsum gegeben habe, übersah dabei aber, dass mittlerweile durch die nachgewiesene Abstinenz die Fahreignung wiederhergestellt 

war. Die Behörde übernahm ohne Prüfung dieses falsche und verweigerte meinem Mandanten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Auf meine Beschwerde im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Hat mir das oberste Verwaltungsgericht von Baden-Württemberg im Verfahren 10 S 2026/16
Recht gegeben und mein Mandant durfte mit sofortiger Wirkung wieder am Straßenverkehr teilnehmen.
Das Landratsamt hat nicht nur eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich des Eignungsgutachtens, sondern sie hat auch durch entsprechende Fragestellungen sicherzustellen, dass der Facharzt nicht in Anmaßung eigener Kompetenz Fragen beantwortet, die Rechtsfragen sind und daher nur von der Behörde beantwortet werden können.

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