Heute beim Landgericht Kempten: keine Maßregel nach § 64 StGB, wenn eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln nach § 3 Abs. 2 BTMG vorliegt

Knifflige Rechtsfrage: ist jemand, der regelmäßig Cannabisprodukte aus medizinischen Gründen einnimmt, von diesen abhängig, wenn er ohne sie erhebliche Schmerzen befürchten muss und sich damit mindestens eine erhebliche psychische oder gar physische Abhängigkeit von THC herausgebildet hat ? Bejahendenfalls müsste er, wenn er deswegen schwere Straftaten nach dem BtMG oder StGB begeht, im Maßregelvollzug untergebracht werden. Mein Mandant hat jedoch eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG und hat vor Erteilung dieser Erlaubnis erhebliche Straftaten nach dem BtMG (Verbrechenstatbestände) begangen.
die zwangsweise Unterbringung im Maßregelvollzug würde voraussetzen, dass er abstinent leben muss, die Straftaten sind auch direkt auf die mögliche Abhängigkeit zurückzuführen, auf der anderen Seite darf er aber in einem abhängig machen den Umfang Betäubungsmittel konsumieren. Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es zu dieser Frage noch nicht.
Das Landgericht Kempten hat es jedenfalls erst einmal dabei belassen und von der Verhängung einer Maßregel abgesehen.

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