Meine langjährige Erfahrung im Bereich der Vertretung in Strafvollstreckungsverfahren belegt, dass die Verteidigung in diesem Abschnitt des Strafverfahrens mindestens so wichtig ist, wie bei Ermittlungs, und Strafverfahren. In der Stellung von Reststrafengesuchen, Gnadenanträgen und auch im Bereich der Zurückstellung 35 BtMG.
Bei Betäubungsmittelabhängigkeit (Therapie statt Strafe) bietet sich ein großes Feld an Möglichkeiten, bedeutende Anteile einer rechtskräftigen Strafe nicht verbüßen zu müssen. Jeder Hafttag, den ich für meinen Mandanten vermeiden kann, zählt!