Wohnungsdurchsuchungen stellen einen gravierenden Eingriff in Grundrechte des Beschuldigten dar. Häufig werden gerade im Rahmen dieser strafprozessualen Zwangsmaßnahme überhaupt erst die Beweismittel generiert, die später gegen den Beschuldigten verwendet werden können. Psychologisch geschulte Kriminalbeamte nutzen darüber hinaus regelmäßig den Überraschungseffekt derartiger Maßnahmen und es sollte durch eine sofortige Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger sichergestellt sein, dass dieser quasi als Puffer zwischen der Polizei einerseits und dem Beschuldigten andererseits tätig wird. Werden, dass die Polizei auch im Rahmen informatorischer Gespräche während der Durchsuchung wichtige zusätzliche Informationen erlangt. Auch die Anwesenheit eines Verteidigers – und sei es nur durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungslage – während der Durchsuchungsmaßnahmen verhindert häufig, das Untersuchungsmaßnahmen und beschlagnahmen durchgeführt werden, die nicht von den Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind. Erst recht gilt dies natürlich für Durchsuchungen, die wegen Gefahr in Verug angeordnet werden. Gerade in diesen Fällen sind oft eklatante Rechtsfehler der Polizei zu beobachten, die nicht selten Verwertungsverbote nach sich ziehen können. Auch dies kann nur durch die Hinzuziehung eines Verteidigers umgesetzt werden.
Auch in diesem Bereich verfüge ich über Jahrzehntelange Erfahrung, wobei ein Schwerpunkt insbesondere im Bereich der Geltendmachung der Verwertungsverbote im Prozess liegt.
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