Oder : warum man das Urteil nicht ausdealen sollte !

Erfreulich für den Mandanten , nachdem wieder einmal durchverhandelt und nicht gedealt wurde. Nur wenn das Gericht die Möglichkeit hat, sich von dem vom Verteidiger gut vorbereiteten Mandanten ein persönliches Bild zu verschaffen, kann der Verteidiger die Aspekte und Persönlichkeitsmerkmale herausarbeiten , die er für die Begründung seines Antrages auf eine weitere Bewährungsstrafe trotz Bewährungsbruches benötigt. Dies ist beim sog. strafprozessualen Deal nicht möglich, da dieser zumeist schon im Vorfeld oder spätestens nach Anklageverlesung abgesprochen wird. Zu diesem Zeitpunkt kennt aber nur der Verteidiger den Angeklagten, weder Gericht in der Staatsanwaltschaft konnten sich eh ein Bild von der Persönlichkeit dieses Menschen machen. Wie soll dann ein für den Angeklagten günstiger Deal geschlossen werden? Das hat sich mir noch nicht erschlossen und erschließt sich mir auch bis heute von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht, weshalb ich den Deal grundsätzlich erst einmal vermeide, um so das beste Ergebnis für den Mandanten wirklich zu erreichen. Am Rande bemerkt: es ist auch nicht die Aufgabe des Verteidigers und des Angeklagten, für schnelle Prozesse Sorge zu tragen, um so die Justiz zu entlasten. Man sollte nicht vergessen, dass der Deal Ergebnis gesetzgeberischer Bestrebungen ist, der Strafjustiz die Durchführung langwieriger Verfahren im gegebenen Fall zu ersparen – das Interesse des Angeklagten stand bei diesen Erwägungen nicht im Vordergrund!

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© 2016 Rechtsanwalt Sebastian Glathe